{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 5/17\nVerfügung der EL-Durchführungsstelle vom 17. Dezember 2021 (ohne Berechnungsblatt) und einen Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle\nvom 10. Dezember 2021 betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Verfügung vom 14. April 2021) ein. Gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2021\nhatte A.___ ab 1. Januar 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Prämienvergütung Krankenversicherung) von Fr. 418.55, die direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt wurden. Gegenstand des Einspracheverfahrens hatte gemäss Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 die Anrechnung eines\nhypothetischen Erwerbseinkommens gebildet. Aus diesem Entscheid ist ausserdem ersichtlich, dass A.___ mit Entscheid des Versicherungsgerichtes des\nKantons St.Gallen vom 29. April 2020 rückwirkend ab 1. August 2013 bis\n30. November 2015 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war.\n\nK. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2022 beantragte das Sozialamt\ndie Abweisung des Rekurses. Im Weiteren beantragten es, A.___ sei aufzufordern, Sozialversicherungsleistungen einzufordern und den Weisungen der\nSVA und der Ausgleichskasse vollumfänglich Folge zu leisten und die nötigen\nUnterlagen vollständig anzufordern und abzugeben (act. 5).\n\nL. A.___ verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.\n\nM. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Parteien wird\n– soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 A.___ (nachfolgend Rekurrentin) hat sich mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben vom 8. April 2022 an das Sozialamt X.___\n(nachfolgend Vorinstanz) gewandt und sinngemäss eine Überprüfung der\nVerfügung vom 4. April 2022 und eine Neuberechnung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe ab 1. März 2022 beantragt. Bei der Verfügung vom 4. April 2022 handelt es sich um eine begründete Verfügung, weshalb die Rekurrentin dagegen keine Einsprache hat erheben können (vgl. Art. 11a des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die Vorinstanz hat das Schreiben vom 8. April 2022 deshalb am 3. Juni 2022 zuständigkeitshalber dem Departement des Innern überwiesen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 hat die\nRekurrentin am Rekurs festgehalten. Sie hat also bekräftigt, Rekurs gegen\ndie Verfügung vom 4. April 2022 erheben zu wollen. Im Folgenden ist vorweg\nvon Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einzutreten ist.\n\nSeite 6/17\n1.2 Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer der Rekurrentin sowie ein fristund formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWAL-\nTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL.,\nZÜRICH 2013, RZ. 693 FF.)\n\n1.3 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1\nBst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___\nund Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2022 bildet\nein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressatin und unmittelbar Betroffene hat die Rekurrentin ein eigenes schutzwürdiges\nInteresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP).\n\n1.4 Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der\nVerfügung oder des Entscheides eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 VRP).\nEingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen\nStelle übermittelt. Der Absender ist hievon zu benachrichtigen. Wird die Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten (Art. 11 Abs. 3 VRP). Der als Einsprache bezeichnete Rekurs gegen\ndie Verfügung vom 4. April 2022 ist am 13. April 2022 bei der Vorinstanz eingegangen. Die Frist von vierzehn Tagen ist damit eingehalten gewesen. Der\nRekurs wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\n1.5 Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, die Kosten für die Anfahrt\nmit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Terminen bei Dres. C.___ und\nD.___ seien in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (act. 1, 3).\n\n"}