{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nE. Am 20. April 2022 gingen beim Sozialamt je ein Schreiben von\nDr. C.___ vom 8. April 2022 und von Dr. D.___ vom 19. April 2022 ein (act. 5-\n6). Dr. C.___ gab an, A.___ leide unter einer chronischen Schmerzerkrankung und einer anhaltenden psychischen Erkrankung. Aus hausärztlicher\nSicht erachte er sie insbesondere aus psychischen Gründen für nicht arbeitsfähig. Dr. D.___ berichtete, die gemäss der IV-Verfügung vom 10. August\n2020 bestehende Resterwerbsfähigkeit von 60 Prozent sei nicht umsetzbar.\nAus aktueller medizinischer Einschätzung bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne mangels Belastbarkeit aktuell auch\nnicht in einem geschützten Rahmen umgesetzt werden.\n\nF. Am 10. Mai 2022 stellte A.___ beim Sozialamt erneut ein Unterstützungsgesuch (act. 5-7). Sie gab an, ihre Tochter sei Arbeit suchend. Sie\nreichte die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 sowie mehrere Arztzeugnisse (vgl. Beilagen zur «Einsprache» vom 8. April 2022) ein. Eine Fachperson des Sozialamtes hielt am 13. Mai 2022 in einer Telefonnotiz fest\n(act. 5-8), sie habe A.___ gefragt, weshalb sie erneut ein Gesuch eingereicht\nhabe, nachdem das vorhergehende Gesuch abgelehnt worden sei. Sie habe\nihr mitgeteilt, die «Einsprache» gegen den ablehnenden Entscheid müsse\ndem Departement des Innern weitergeleitet werden. A.___ sei damit einverstanden, den Antrag vom 10. Mai 2022 zurückzuziehen. Auf die Frage, ob sie\nweiterhin freiwillig getrennt oder geschieden sei, habe A.___ angegeben,\n\nSeite 4/17\ndass es im Land ihres Ehemannes nicht üblich sei, sich scheiden zu lassen.\nSie (die Fachperson) habe A.___ empfohlen, ein Eheschutzbegehren einzureichen und anschliessend bei der EL-Durchführungsstelle eine Neuberechnung zu verlangen. Sie werde ihr mit «dem Rückzug» das Formular Eheschutzbegehren senden. Mit E-Mail vom 17. Mai 2022 bat A.___ die Fachperson des Sozialamtes um eine Bestätigung, dass die Verfügung vom 4. April\n2022 ungültig sei. Am 19. Mai 2022 erkundigte sie sich telefonisch nach dem\nStand. Die Fachperson des Sozialamtes hielt in einer Telefonnotiz fest (act. 5-\n9), die «Einsprache» werde dem Departement des Innern weitergeleitet.\nA.___ habe auf Rückfrage hin angegeben, sie werde das Eheschutzbegehren\neinreichen. Sie (die Fachperson) habe A.___ nochmals darüber informiert,\ndass sie nach Einreichung des Eheschutzbegehrens mit der erhaltenen Bestätigung einen erneuten Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen soll.\n\nG. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 leitete das Sozialamt die «Einsprache» gegen die Verfügung vom 4. April 2022 an das Departement des Innern weiter (Posteingang 9. Juni 2022, act. 1).\n\nH. Am 10. Juni 2022 erkundigte sich A.___ beim Sozialamt telefonisch, wann sie mit einer Zahlung rechnen könne. Die Fachperson des Sozialamtes teilte ihr mit (act. 5-9), die «Einsprache» sei an das Departement des\nInnern weitergeleitet worden. Sie notierte, A.___ habe angegeben, den Antrag auf Eheschutzmassnahmen ihrem Ehemann gesandt zu haben, damit er\ndas Formular unterschreiben könne. Sie (die Fachperson) habe A.___ darauf\naufmerksam gemacht, dass sie dafür keine Unterschrift ihres Ehemannes benötige. Nach Einreichung des Eheschutzbegehrens solle sie einen erneuten\nAntrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Sollte ein Anspruch nochmals abgelehnt werden, solle sie sich nochmals an das Sozialamt wenden.\n\nI. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 forderte das Departement des\nInnern A.___ auf, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2022 nachzureichen und mitzuteilen, ob aktuell noch ein Interesse am Rekurs bestehe und\ngegebenenfalls genauer auszuführen, was sie in Bezug auf die von ihr im Rekursschreiben genannten Punkte konkret beantrage (act. 2).\n\nJ. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 hielt A.___ am Rekurs fest (act. 3).\nSie schilderte den Sachverhalt betreffend die Trennung von ihrem Ehemann,\ndie Regelung des Unterhalts und die Zusprache der IV-Rente. Insbesondere\nhielt sie fest, sie erhalte seit April 2020 keine Zahlung von B.___. Korrekt sei,\ndass die Krankenkassenprämien durch die Prämienverbilligung der SVA beglichen werde. Im Weiteren machte sie geltend, das Sozialamt hätten nicht\nberücksichtigt, dass ihr für die Anfahrt zu den Terminen bei Dres. C.___ und\nD.___ mittels öffentlichen Verkehrsmitteln Kosten entstünden. Ausserdem\näusserte sie sich zu ihren Bemühungen betreffend eine Erwerbstätigkeit bei\nder Stiftung E.___ und zu ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie reichte unter anderem die\n\n"}