{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 2/17\nschrift übergeben werden. Zudem übernimmt B.___ die Krankenkassenprämie von A.___. Im Fragebogen wurde notiert (undatiert, nicht unterzeichnet,\nact. 5-4), A.___ habe einen Ehepartner. Es bestehe eine Trennungsvereinbarung. Ihr stünden Unterhaltsleistungen (Fr. 500.– und Krankenkassenprämie)\nzu. Sie wohne zusammen mit ihrer Tochter. Der Mietzins betrage Fr. 965.–\nund Fr. 150.– Nebenkosten, total also Fr. 1'115.–. Sie habe seit dem Jahr\n2012 nicht mehr gearbeitet und sich in der letzten Zeit nicht um Arbeit bemüht. Sie beziehe eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (Krankenkassenprämie von Fr. 418.55).\n\nC. Mit Verfügung vom 4. April 2022 lehnte das Sozialamt den Unterstützungsantrag vom 7. März 2022 ab (act. 5-5). Das Verfügungsdispositiv\nlautete:\n\n« 1. Der Antrag von A.___ um finanzielle Sozialhilfeleistungen wird abgelehnt.\n\n2. A.___ wird empfohlen, sich bei den Stiftung E.___ für einen angepassten\nArbeitsplatz anzumelden.\n\n3. Den Weisungen der Sozialversicherungsanstalt St.Gallen, Ergänzungsleistungen, ist vollumfänglich Folge zu leisten. Die Nichteinhaltung der\nWeisungen hat die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen\nzur Folge. »\n\nZur Begründung gab das Sozialamt an, gemäss dem Sozialhilfebudget, welches integrierender Bestandteil der Verfügung bilde, könne mit den Einkünften das Existenzminimum im Sinn der Eintrittsschwelle gedeckt werden. Der\nAnspruch auf Sozialhilfeleistungen sei somit nicht gegeben. Die Entschädigung für die Haushaltsführung sei nicht berücksichtigt worden, da A.___ auch\nohne Haushaltsentschädigung mit den Einkünften das Existenzminimum decken könne. Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sei subsidiär zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. A.___ werde die Auflage erteilt, sich aktiv\num Stellen zu bemühen, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons\nSt.Gallen (nachfolgend SVA), Ergänzungsleistungen, die Termine wahrzunehmen, bei den Abklärungen der Integrationsmöglichkeiten mitzuwirken und\ndie angezeigten Massnahmen umzusetzen. Die Nichteinhaltung dieser Auflage habe eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen zur Folge. Das Sozialamt\nberücksichtigte in der Bedarfsberechnung für März 2022 (Beilage zu act. 7)\nals Ausgaben den Grundbedarf für eine Person im Zwei-Personenhaushalt\nvon Fr. 762.50 und die Hälfte der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von\nFr. 557.50; die KVG-Prämien berücksichtigten sie mit Fr. 0.– («werden von\nEL bezahlt»). Als Einnahmen berücksichtigten sie die IV-Rente von Fr. 406.–,\neheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– und eheliche Unterhaltsbeiträge\n«Krankenkassenprämie» von Fr. 450.05. Dies ergab bei Ausgaben von total\nFr. 1'320.– und Einnahmen von total Fr. 1'356.05 einen Einnahmenüberschuss von Fr. 36.05.\n\nSeite 3/17\nD. A.___ reichte mit Schreiben vom 8. April 2022 beim Sozialamt\neine «Einsprache» gegen die Verfügung vom 4. April 2022 ein (Posteingang\nam 13. April 2022, act. 1). Sie beantragte sinngemäss eine Neuberechnung\ndes Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe. Sie machte geltend, die Unterhaltszahlungen von B.___ seien seit Ende März 2020 eingestellt. Damit ergebe\nsich ein Einnahmendefizit von Fr. 914.–. Die Anfahrtskosten zu den Terminen\nbei den behandelnden Ärzten Dr. C.___ (in W.___) und Dr.med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (in V.___), seien nicht berücksichtigt worden. In Ziff. 2 der Verfügung werde empfohlen, sich für einen geeigneten Arbeitsplatz anzumelden. Sofern seitens der Stiftung E.___ eine\npassende Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeugnisse und der zuletzt diagnostizierten Fussbeschwerden vorgeschlagen\nwerde, werde der Arbeitstätigkeit nachgegangen. Sie reichte zwei ärztliche\nVerordnungen für medizinische Hilfsmittel und Therapie vom 30. März 2022,\nein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med. F.___ vom 5. Februar 2022, ein\nArbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. D.___ vom 22. April 2021 und eine Trennungsvereinbarung zwischen ihr und B.___ vom 20. März 2020 ein. In dieser\nTrennungsvereinbarung war festgehalten worden, dass damit die Trennungsvereinbarung vom 1. April 2017 aktualisiert werde. Die monatlichen Zahlungen von Fr. 500.– und die Zahlungen der Krankenkassenprämien würden per\nsofort eingestellt. Aufgrund einer Verschlechterung der finanziellen Lage von\nB.___ würden sich beide Personen damit einverstanden erklären, die Beiträge bis auf Weiteres auszusetzen.\n\n"}