{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:11", "Checksum": "7cc6319d552f9fb2f6f2577f5f641884", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-653\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 23.01.2024\nEntscheiddatum: 01.03.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 1. März 2023\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche\ngegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor\n(Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen\ndiese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen\nUnterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme\nberücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht,\nRechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer\nUnterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei\nTrennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem\nerforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über\nUnterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine\nUnterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren\nSachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung\ndes Rekurses.\n\nDen Entscheid DIGS411-653 vom 1. März 2023 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-653\n\nEntscheid vom 1. März 2023\n\nRekurrentin A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\nBetreff Verfügung vom 4. April 2022 betreffend Sozialhilfe (Anspruch ab\n1. März 2022)\nSachverhalt\n\nA. A.___ meldete sich mit Gesuch vom 5. Januar 2022 beim Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) zum Bezug von Sozialhilfeleistungen an\n(act. 5-1). Sie gab an, dass sie seit dem Jahr 2012 aus gesundheitlichen\nGründen nicht mehr arbeiten könne. Sie beziehe eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 406.– pro Monat. Ergänzungsleistungen erhalte sie keine. Sie sei nicht auf Stellensuche. Der Vater ihrer zwei (erwachsenen) Kinder B.___ wohne in Y.___. Sie wohne in einer 2-Zimmerwohnung.\nDie Miete inkl. Nebenkosten betrage Fr. 1'115.– (Fr. 965.– Miete, Fr. 150.–\nNebenkosten). Ihre Tochter wohne in X.___. Ihr Sohn wohne in Z.___. Das\nVermögen (Bankkontoguthaben) betrage Fr. 4'882.42. Das Einkommen ihrer\nTochter betrage Fr. 4'000.– pro Monat, dasjenige ihres Sohnes Fr. 3'335.–\npro Monat. Als Zivilstand gab sie «getrennt» an. Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen von B.___ machte sie nicht. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 lehnte das Sozialamt das Gesuch ab (Beilage 2\nzu act. 3). Im Sachverhalt hielten sie fest, A.___ habe gemäss Verfügung der\nEL-Durchführungsstelle vom 17. Dezember 2021 ab 1. Januar 2022 Anspruch\nauf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 418.55 pro Monat (Prämienvergütung Krankenversicherung). Aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen\nErwerbseinkommens bestehe kein weiterer Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs gaben sie an, das Vermögen per 1. Januar 2022 von Fr. 4'882.42 übersteige den in der politischen Gemeinde X.___ geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 2'000.– für eine Einzelperson. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nB. Am 7. März 2022 beantragte A.___ beim Sozialamt erneut die\nAusrichtung von Unterstützungsleistungen (act. 5-2). Sie kreuzte an, ihre\nTochter wohne im gleichen Haushalt. Das Vermögen (Bankkontoguthaben)\nbetrage Fr. 1'501.–. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Kinder\nund von B.___ machte sie nicht. Am 14. März 2022 reichte sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ihres Hausarztes Dr.med. C.___ vom 7. März 2022 ein.\nDr. C.___ hatte zuhanden der IV-Stelle des Kantons St.Gallen festgehalten,\ner halte A.___ insbesondere aus psychischen Gründen für nicht arbeitsfähig.\nMit Schreiben vom 14. März 2022 forderte das Sozialamt A.___ auf, weitere\nUnterlagen von ihr und ihrer Tochter einzureichen, unter anderem eine Bestätigung der eingereichten Eheschutzmassnahmen (act. 5-3). Am 21. März\n2022 gingen folgende Unterlagen ein: Ein nicht datiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben der Tochter von A.___, wonach sie seit der Trennung von ihrem Ehemann am 1. März 2021 bei ihrer Mutter angemeldet sei, für sie einkaufe, die Wohnung putze und sich um die allgemeinen Dinge kümmere, jedoch mehr als die Hälfte der Woche nicht bei ihr, sondern bei Bekannten\nwohne, sowie eine Trennungsvereinbarung vom 1. April 2017 zwischen A.___\nund B.___. Gemäss dieser Trennungsvereinbarung erhält A.___ von B.___\nBeiträge in Höhe von Fr. 500.– pro Monat, welche persönlich gegen Unter-\n\n"}