Seite 12/13 den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Da die Vorinstanz unterlegen ist, kommt die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung von vornherein nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 25. Mai 2022 wird insofern gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022 wird aufgehoben, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen sind.