7. 7.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint als angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz ist vollständig und der Rekurrent ist mit dem Antrag, es seien Fr. 400.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, teilweise unterlegen. Da der Rekurrent nur sehr geringfügig unterlegen ist, ist dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3).