Seite 11/13 Regel kein Mietanteil angerechnet werde, wenn volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) wohnen würden, ist – um dem Tatsächlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung zu tragen – in dem Sinn auszulegen, dass ein Mietanteil angerechnet wird, sofern ein Sozialhilfe beziehender Elternteil bei seinem volljährigen Kind wohnt und seinem Kind dafür einen Mietanteil tatsächlich bezahlt. Der Rekurrent wohnt bei seinem Sohn und seinem Enkel. Er hat seinem Sohn bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe einen Untermietzins von Fr. 460.– bezahlt.