6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rekursverfahren mit Erlass der unbegründeten Verfügung vom 20. Juni 2022 nicht gegenstandslos geworden ist. Streitgegenstand bildet die Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022. Nach dem Tatsächlichkeitsprinzip sind bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die tatsächlich anfallen. Massgebend ist der effektive und nicht ein abstrakter Bedarf. Die Sozialhilfeweisung der Vorinstanz (D.4.5.1), die vorsieht, dass in der