KOS-Handbuch zur SKOS-RL Kap. C.4.1). Da der zu berücksichtigende, vom Rekurrenten tatsächlich bezahlte Betrag weniger als Fr. 400.– beträgt, ist nur der effektiv geleistete Betrag von Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten anzurechnen. 5.3 Der Rekurs ist insofern gutzuheissen, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April 2022 entsprechend neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen.