5.2 Der Rekurrent beantragt sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Er dürfte sich dabei auf die von der politischen Gemeinde X.___ festgelegte Monatspauschale für den Mietanteil eines Drei-Personenhaushalts von Fr. 1'200.– bezogen haben (vgl. Tabelle Grundbedarf und Mietzinsrichtlinien des Sozialamtes X.___). Bei dieser Monatspauschale handelt es sich um die Mietzins-Obergrenze (vgl. SKOS-RL Kap. C.4.1, Erläuterung a; KOS-Handbuch zur SKOS-RL Kap.