Die vom Rekurrenten bezahlten Kosten für die Miete eines Tiefgaragen-Parkplatzes von Fr. 120.– zählen somit nicht zu den zu berücksichtigenden Wohnkosten. Zudem hat der Rekurrent in der Anmeldung zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe angegeben, kein Fahrzeug zu besitzen und die Fahrzeughalterabklärung der Vorinstanz beim Strassenverkehrsamt hat ergeben, dass der Rekurrent kein Fahrzeug besitze (act. 3–12, 3–13). Für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist somit nur der tatsächlich bezahlte monatliche Nettomietzins von Fr. 340.– zu berücksichtigen.