4.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf G. W IZENT geltend gemacht, von einer mit einer unterstützten Person zusammenlebenden nichtunterstützten Person könne unter Umständen erwartet werden, dass diese einen Beitrag leiste, der an die Unterstützungsleistungen angerechnet werde. Bei diesem Beitrag handelt es sich aber um den Konkubinatsbeitrag und die Entschädigung für die Haushaltsführung (G. W IZENT, A.A.O., RZ. 670). Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Konkubinatsverhältnis.