Seite 9/13 Bestimmungen wie diejenigen über die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) und die Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB). Werden Leistungen erbracht, zum Beispiel eine zumutbare Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft, stellen diese grundsätzlich keine Schenkung dar. Übersteigen die Leistungen das übliche Mass, kommen zudem Ausgleichsansprüche in Betracht (vgl. Art. 334 ZGB). Die Pflichten aus Art. 272 ZGB sind grundsätzlich weder klagbar noch vollstreckbar (zum Ganzen I. SCHWENZER / M. COT- TIER, BASLER KOMMENTAR ZGB I, ART. 1–456, 6. AUFL., BASEL 2018, ART. 272 RZ. 1, 3 UND 9).