Gemäss Art. 272 ZGB sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Diese Norm hat als Generalklausel primär eine Leitbildfunktion für eine partnerschaftliche Eltern-Kind-Beziehung. Sie wird konkretisiert durch weitere