Der Rekurrent hat also bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Die Vorinstanz hat dieser Tatsache keine Beachtung geschenkt. Ihre Auffassung, der Sohn habe dadurch, dass er den Rekurrenten bei sich habe wohnen lassen, eine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgehe, geht damit fehl, denn es hat sich klar nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Rekurrent ab 1. April 2022 seinem Sohn den Untermietzins weiterhin bezahlt hat.