Als weitere Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber auch dann ein Mietanteil anzurechnen, wenn der Rekurrent seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt, er also nicht kostenlos bei ihm wohnt, denn nur so wird dem Tatsächlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung getragen. Die Sozialhilfeweisung der Vorinstanz (D.4.5.1) ist deshalb in dem Sinn auszulegen, dass von der Formulierung «in der Regel» auch jener Fall erfasst wird, in welchem ein Sozialhilfe beziehender Elternteil bei seinem volljährigen Kind wohnt und seinem Kind dafür einen Mietanteil tatsächlich bezahlt.