4.2 Die Vorinstanz sieht in ihren Sozialhilfeweisungen (D.4.5.1) vor, dass in der Regel kein Mietanteil angerechnet werde, wenn volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) wohnen würden. Gestützt auf die Formulierung «in der Regel» hat sie den Rekurrenten am 30. März 2022 und 26. April 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seines Sohnes einzureichen zwecks Prüfung, ob dem Sohn die volle Übernahme des Mietzinses zumutbar sei (act. 3-33 S. 6 f. und 9; act. 3 S. 3). Wäre dem Sohn die volle Kostenübernahme nicht zumutbar, würde also – als Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-