4. 4.1 Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung. Im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget anzurechnen und zu berücksichtigen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, sind in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufzuteilen (SKOS-RL Kap. C.4.1.2 und C.4.2.2; G. W I- ZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 506 FF. UND 719 F.).