Dem Rekurrenten stehe es selbstredend frei, eine eigene Wohnung zu beziehen. Er habe verkannt, dass es sich vorliegend nicht um eine Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB handle. Selbst wenn dem so wäre, müssten die finanziellen Verhältnisse (gemeint wohl: des Sohnes) offengelegt werden.