3.3 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung und in der Duplik zusammengefasst ergänzend vor (act. 3, 9), die Regierung des Kantons St.Gallen habe die SKOS-RL als nicht verbindlich erklärt. Sie (die Vorinstanz) orientiere sich lediglich an diesen und am KOS-Handbuch. In ihren Sozialhilfeweisungen (D.4.5.1) sei unter Hinweis auf die SKOS-RL Kap. C.4.2 Abs. 5 vorgesehen: Lebten volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) werde in der Regel kein Mietanteil angerechnet. Bezugnehmend