3.2 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend (act. 1), die SKOS- RL Kap. C.4.2 Abs. 5 bezögen sich auf Wohnkosten für junge Erwachsene, wozu weder er noch sein Sohn zählten. In Anbetracht einer erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (für eine Rente und eine Hilflosenentschädigung) erscheine es als unverhältnismässig, eine eigene Wohnung zu suchen. Der vorübergehende Verbleib bei seinem Sohn sei die kostengünstigste Lösung, was wiederum im Sinn der Schadenminderungspflicht sei. Die Unterstützungspflicht seines Sohnes richte sich nach Art. 328 ZGB; sein Sohn befinde sich aber nicht in günstigen Verhältnissen.