Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten zusammengefasst damit begründet, dass eine traditionelle Familie in der Regel gemeinsam als Einheit unterstützt werde. Je nach Ausgestaltung des Beziehungsverhältnisses werde ausserhalb einer traditionellen Familie im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten erwartet, dass eine nichtunterstützte Person, die mit einer unterstützten Person zusammenlebe, einen finanziellen Beitrag an diese leiste, der an die Unterstützungsleistungen angerechnet werde (G. W IZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2014 [RECTE: SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020], S. 251 [RZ.