3. 3.1 Strittig ist die Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022 (Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten zusammengefasst damit begründet, dass eine traditionelle Familie in der Regel gemeinsam als Einheit unterstützt werde.