Seite 6/13 Die Vorinstanz gibt an (act. 3), sich am KOS-Handbuch und an den SKOS-RL zu orientieren. Zudem hat die politische Gemeinde X.___ interne Weisungen, unter anderem für den Bereich Wohnen, erlassen. Die vorliegende Streitsache ist demnach in erster Linie unter Beizug der genannten Rechtsgrundlagen zu beurteilen.