1.4 Der Rekurrent hat als Adressat des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022 ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Den Rekurs hat er frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.