Haushaltsgrösse bzw. des Grundbedarfs ist dagegen erfüllt worden. Weitere Begehren hat der Rekurrent nicht gestellt. Am 7. Juli 2022 hat der Rekurrent denn auch an der Überprüfung der Wohnkosten explizit festgehalten; mit der Korrektur des Grundbedarfs ist er zufrieden, also einverstanden, gewesen. Mit dem am 20. Juni 2022 erfolgten Widerruf der ursprünglichen Verfügung vom 4. April 2022 und dem Erlass der neuen Verfügung ist das vorliegende Rekursverfahren also nicht gegenstandslos geworden. Zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022.