, hat sie am 20. Juni 2022 die Korrektur des Grundbedarfs rückwirkend per 1. April 2022 verfügt. Aus den zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 ist ersichtlich, dass auch die KVG-Prämie (mit Unfalldeckung und abzüglich IPV) angepasst worden ist (diese Anpassung ist wohl bereits mit unbegründeter Verfügung vom 6. Juni 2022 erfolgt). Wohnkosten hat die Vorinstanz unverändert nicht berücksichtigt. Mit Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2022 ist das Begehren des Rekurrenten um die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–, somit nicht erfüllt worden. Das Begehren um eine Korrektur der