Daraus ist zu schliessen, dass er den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 nur in Bezug auf die Wohnkosten (Dispositivziffer 1) anficht. Im Weiteren bringt er vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einem Vier-Personenhaushalt aus. Die Vorinstanz hat dies offenkundig als Antrag um eine Korrektur der Haushaltsgrösse, die Auswirkung auf die Höhe des Grundbedarfs (Grundbedarf für eine Person in einem Dreistatt in einem Vier-Personenhaushalt) hat, aufgefasst. In einem Rekursverfahren ist es zulässig, neue Begehren zu stellen (Art. 46 Abs. 3 VRP).