Seite 4/13 1.3.3 Streitgegenstand des Einspracheverfahrens haben die Rechtmässigkeit der Nichtberücksichtigung der Wohnkosten und die Anpassung der KVG-Prämie (mit Unfalldeckung) ab 1. April 2022 gebildet. Im Rekursverfahren beantragt A.___ (nachfolgend Rekurrent) sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Für die Anpassung der KVG-Prämie bedankt er sich. Daraus ist zu schliessen, dass er den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 nur in Bezug auf die Wohnkosten (Dispositivziffer 1) anficht.