1.3.2 Wird während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens ein Verwaltungsakt widerrufen, wird die Streitsache vor der Rechtsmittelinstanz nur dann gegenstandslos, wenn damit den Begehren des Rechtsmittelklägers vollständig entsprochen wird. Werden dessen Begehren nur teilweise erfüllt, bleibt das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz bestehen und es ist über die vom Widerruf nicht betroffenen materiellen Streitfragen zu entscheiden (T. KAMBER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 57 VRP RZ. 10; VerwGE B 2010/293 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.5).