1.3 1.3.1 Der Einspracheentscheid des Sozialamtes X.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. Mai 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Die Vorinstanz hat mit unbegründeter Verfügung vom 20. Juni 2022 die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 4. April 2022 ersetzt. Bei einer sorgfältigen Interpretation der Verfügung vom 20. Juni 2022 ist davon auszugehen, dass mit Ersetzen nur ein Widerruf der Verfügung vom 4. April 2022 und der Erlass einer neuen, die widerrufene Verfügung ersetzende Verfügung gemeint gewesen sein kann (zum Widerruf vgl. Art.