G. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 beantragte das Sozialamt die Abweisung des Rekurses gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). In der Begründung hielten sie unter anderem fest, der frühere Mitbewohner habe sich Ende März 2022 bei den Bevölkerungsdiensten abgemeldet und angegeben, dass er per 1. Oktober 2021 aus dem Haushalt des Sohnes von A.___ ausgezogen sei. Die Anpassung auf einen Drei-Personenhaushalt plus rückwirkender Korrekturbuchung werde am 20. Juni 2022 verfügt.