B. Mit unbegründeter Verfügung vom 4. April 2022 wurde A.___ ab 1. April 2022 finanziell unterstützt (act. 3–10). Das Sozialamt berücksichtigte im Budget für April 2022 den Grundbedarf für eine Person in einem Vier-Per- sonenhaushalt von Fr. 533.–, Wohnkosten von Fr. 0.– («kein Mietanteil geschuldet, lebt beim Sohn»), eine KVG-Prämie von Fr. 358.75 (ohne Unfalldeckung) und AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 0.– als Ausgaben. Als Einnahmen berücksichtigten sie ein ALV-Taggeld von Fr. 340.–;