{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-648_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=465&type=1563347022&cHash=251f453cbe2f4d3a44889986bec3140c", "Checksum": "066ccbc68c942df1ccd3eee1557b67f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:45", "Num": ["DIGS411-648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:45", "Checksum": "1118abb00e1e138fc7847b89cdf8800e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 10/13\nNebenkosten also rund Fr. 564.– betragen. Von einer Pro-Kopf-Aufteilung der\nMiet- und Nebenkosten (vgl. Erw. 4.1) ist vorliegend jedoch abzusehen, da\nder effektiv bezahlte, tiefere Untermietzins massgebend ist. Im Untermietvertrag ist in Bezug auf die Nebenkosten kein Betrag angegeben worden. Damit\nist nicht bewiesen, dass dem Rekurrenten Nebenkosten anfallen. Massgebend ist somit der monatliche Nettomietzins von Fr. 340.–. In Bezug auf den\nStellplatz in der Tiefgarage ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Tiefgaragen-Parkplatz handelt (vgl. Mietverträge vom 12. April 2021 und\n17./18. November 2014, act. 9–4). Mietkosten für einen Parkplatz stellen\nkeine Wohnkosten dar, weil die Nutzung eines Parkplatzes nicht direkt aus\ndem Wohnbedürfnis resultiert. Die vom Rekurrenten bezahlten Kosten für die\nMiete eines Tiefgaragen-Parkplatzes von Fr. 120.– zählen somit nicht zu den\nzu berücksichtigenden Wohnkosten. Zudem hat der Rekurrent in der Anmeldung zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe angegeben, kein Fahrzeug zu besitzen und die Fahrzeughalterabklärung der Vorinstanz beim Strassenverkehrsamt hat ergeben, dass der Rekurrent kein Fahrzeug besitze (act. 3–12,\n3–13). Für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist somit nur der tatsächlich bezahlte monatliche Nettomietzins von Fr. 340.– zu berücksichtigen.\n\n5.2 Der Rekurrent beantragt sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten\nvon maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Er dürfte sich dabei auf die von\nder politischen Gemeinde X.___ festgelegte Monatspauschale für den Mietanteil eines Drei-Personenhaushalts von Fr. 1'200.– bezogen haben (vgl. Tabelle Grundbedarf und Mietzinsrichtlinien des Sozialamtes X.___). Bei dieser\nMonatspauschale handelt es sich um die Mietzins-Obergrenze (vgl. SKOS-RL\nKap. C.4.1, Erläuterung a; KOS-Handbuch zur SKOS-RL Kap. C.4.1). Da der\nzu berücksichtigende, vom Rekurrenten tatsächlich bezahlte Betrag weniger\nals Fr. 400.– beträgt, ist nur der effektiv geleistete Betrag von Fr. 340.– für die\nWohnkosten inkl. Nebenkosten anzurechnen.\n\n5.3 Der Rekurs ist insofern gutzuheissen, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Bedarfsberechnung\ndes Rekurrenten ab 1. April 2022 entsprechend neu vorzunehmen und dem\nRekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rekursverfahren mit\nErlass der unbegründeten Verfügung vom 20. Juni 2022 nicht gegenstandslos\ngeworden ist. Streitgegenstand bildet die Nichtanrechnung der Wohnkosten\nab 1. April 2022. Nach dem Tatsächlichkeitsprinzip sind bei der Bemessung\nder Sozialhilfeleistungen diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die tatsächlich anfallen. Massgebend ist der effektive und nicht ein abstrakter Bedarf. Die Sozialhilfeweisung der Vorinstanz (D.4.5.1), die vorsieht, dass in der\n\nSeite 11/13\nRegel kein Mietanteil angerechnet werde, wenn volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) wohnen würden, ist – um dem\nTatsächlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung zu tragen – in dem Sinn auszulegen, dass ein Mietanteil angerechnet wird, sofern ein Sozialhilfe beziehender Elternteil bei seinem volljährigen Kind wohnt und seinem Kind dafür\neinen Mietanteil tatsächlich bezahlt. Der Rekurrent wohnt bei seinem Sohn\nund seinem Enkel. Er hat seinem Sohn bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe einen Untermietzins von Fr. 460.– bezahlt. Entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz hat der Sohn dem Rekurrenten also keine freiwillige Leistung erbracht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 somit Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu\nberücksichtigen. Der Betrag von Fr. 460.– setzt sich aus dem monatlichen\nNettomietzins von Fr. 340.– und dem Mietzins für einen Tiefgaragen-Park-\nplatz von Fr. 120.– zusammen. Es ist nicht bewiesen, dass dem Rekurrenten\nNebenkosten anfallen. Mietkosten für einen Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar. Für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist somit nur der tatsächlich\nbezahlte monatliche Nettomietzins von Fr. 340.– zu berücksichtigen. Der Rekurrent beantragt sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der\nWohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal\nFr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Da der zu berücksichtigende, vom Rekurrenten tatsächlich bezahlte Betrag weniger als Fr. 400.– beträgt, ist nur der Betrag von Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten anzurechnen. Der\nRekurs ist insofern gutzuheissen, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April\n2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen\nsind. Die Vorinstanz hat die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April\n2022 entsprechend neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus\nergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen.\n\n"}