{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-648_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=465&type=1563347022&cHash=251f453cbe2f4d3a44889986bec3140c", "Checksum": "066ccbc68c942df1ccd3eee1557b67f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:45", "Num": ["DIGS411-648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:45", "Checksum": "1118abb00e1e138fc7847b89cdf8800e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n4.3 Der Rekurrent hat einen Untermietvertrag und einen Bankkontoauszug eingereicht. Der Untermietvertrag mit Mietbeginn am 1. März 2019 ist\nam 1. März 2019 unterzeichnet worden (act. 3–8). Die Untermiete umfasst ein\nZimmer in einer 5.5 Zimmer-Wohnung und die Mitbenutzung der Küche, des\nBades/der Dusche, des Wohnzimmers, der Waschküche und des Telefons.\nDer monatliche Nettomietzins beträgt Fr. 340.–. Hinzu kommen Fr. 120.– für\neinen Stellplatz in der Tiefgarage, total also Fr. 460.–. Gemäss dem Bankkontoauszug betreffend den Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 (act. 3–12)\nhat der Rekurrent seinem Sohn an den folgenden Daten jeweils Fr. 460.–\nüberwiesen: 23. August 2021, 29. September 2021, 27. Oktober 2021,\n29. November 2021, 20. Dezember 2021, 26. Januar 2022 und 25. Februar\n2022. Bei diesen stets am Ende eines Monats getätigten Überweisungen\nkann es sich nur um die Bezahlung des Untermietzinses gehandelt haben.\nDer Rekurrent hat also bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Die Vorinstanz hat dieser Tatsache keine Beachtung geschenkt. Ihre Auffassung, der Sohn habe\ndadurch, dass er den Rekurrenten bei sich habe wohnen lassen, eine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgehe, geht damit fehl, denn es\nhat sich klar nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt. Nicht massgebend\nist in diesem Zusammenhang, ob der Rekurrent ab 1. April 2022 seinem Sohn\nden Untermietzins weiterhin bezahlt hat. Selbst wenn er diesen nicht bezahlt\nhätte, würde es sich in Anbetracht dessen, dass im Sozialhilfebudget keine\nWohnkosten berücksichtigt worden sind, nicht um eine freiwillige Leistung des\nSohnes handeln.\n\n4.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, die Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäss Art. 272\nZGB sei vom Alter unabhängig und umfasse auch Geld-, Natural- und Dienstleistungen. Basierend auf dieser Beistandspflicht erbringe der Sohn des Rekurrenten eine freiwillige Leistung.\n\nGemäss Art. 272 ZGB sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle\nRücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.\nDiese Norm hat als Generalklausel primär eine Leitbildfunktion für eine partnerschaftliche Eltern-Kind-Beziehung. Sie wird konkretisiert durch weitere\n\nSeite 9/13\nBestimmungen wie diejenigen über die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 ff.\nZGB) und die Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB). Werden\nLeistungen erbracht, zum Beispiel eine zumutbare Aufnahme in die häusliche\nGemeinschaft, stellen diese grundsätzlich keine Schenkung dar. Übersteigen\ndie Leistungen das übliche Mass, kommen zudem Ausgleichsansprüche in\nBetracht (vgl. Art. 334 ZGB). Die Pflichten aus Art. 272 ZGB sind grundsätzlich weder klagbar noch vollstreckbar (zum Ganzen I. SCHWENZER / M. COT-\nTIER, BASLER KOMMENTAR ZGB I, ART. 1–456, 6. AUFL., BASEL 2018, ART. 272\nRZ. 1, 3 UND 9).\n\nWie bereits ausgeführt, liegt keine freiwillige Leistung des Sohnes an den Rekurrenten vor. Sofern die Vorinstanz geltend machen möchte, der Rekurrent\nhabe gestützt auf Art. 272 ZGB einen Anspruch darauf, kostenlos beim Sohn\nzu wohnen, ist dies mangels Klagbarkeit der Beistandspflicht zu verneinen.\nWie die Vorinstanz ausserdem zu Recht festgehalten hat, bildet die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.\n\n4.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf G. W IZENT geltend gemacht, von einer mit einer unterstützten Person zusammenlebenden nichtunterstützten Person\nkönne unter Umständen erwartet werden, dass diese einen Beitrag leiste, der\nan die Unterstützungsleistungen angerechnet werde. Bei diesem Beitrag handelt es sich aber um den Konkubinatsbeitrag und die Entschädigung für die\nHaushaltsführung (G. W IZENT, A.A.O., RZ. 670). Vorliegend handelt es sich\naber nicht um ein Konkubinatsverhältnis. Die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung hat die Vorinstanz ausserdem abgelehnt (vgl.\nBudgets für April 2022 und Mai 2022 zur Verfügung vom 4. April 2022).\n\n4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent seinem\nSohn bis zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe den Untermietzins effektiv bezahlt hat. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 somit Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen.\n\n5.\n5.1 Im Folgenden ist die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu prüfen. Der Rekurrent hat seinem Sohn einen Untermietzins von Fr. 460.– bezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus dem monatlichen\nNettomietzins von Fr. 340.– und dem Mietzins für einen Stellplatz in der Tiefgarage von Fr. 120.– zusammen (act. 3–8). Der Mietzins inkl. Nebenkosten\nfür die ganze Wohnung hat im Dezember 2018 Fr. 1'690.– betragen (Beilage\nzu act. 3–12). Es ist davon auszugehen, dass die Miet- und Nebenkosten ab\nApril 2022 in etwa gleich hoch gewesen sind. Pro Kopf hätte der Mietzins inkl.\n\n"}