{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-648_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=465&type=1563347022&cHash=251f453cbe2f4d3a44889986bec3140c", "Checksum": "066ccbc68c942df1ccd3eee1557b67f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:45", "Num": ["DIGS411-648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:45", "Checksum": "1118abb00e1e138fc7847b89cdf8800e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 7/13\nauf die Formulierung «in der Regel» hätte die Zumutbarkeit der vollen Kostenübernahme durch den Sohn geprüft werden können. Am 8. Juli 2022 seien\nUnterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Sohnes eingereicht worden.\nDiese seien nicht vollständig um prüfen zu können, ob die Miete für den Sohn\ntragbar sei oder nicht. Am 29. Juli 2022 sei dem Sohn ein Formular mittels\nA- Post zugestellt worden. Bis dato seien die notwendigen Unterlagen nicht\neingegangen. Dem Rekurrenten stehe es selbstredend frei, eine eigene Wohnung zu beziehen. Er habe verkannt, dass es sich vorliegend nicht um eine\nVerwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB handle. Selbst wenn dem so\nwäre, müssten die finanziellen Verhältnisse (gemeint wohl: des Sohnes) offengelegt werden.\n\n4.\n4.1 Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung. Im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget anzurechnen und zu berücksichtigen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.\nEbenfalls anzurechnen sind die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, sind\nin der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufzuteilen (SKOS-RL Kap. C.4.1.2 und C.4.2.2; G. W I-\nZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 506 FF. UND 719 F.).\n\nNach dem Tatsächlichkeitsprinzip sind bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die tatsächlich anfallen.\nMassgebend ist also der effektive und nicht ein abstrakter Bedarf. Fallen\nkeine Ausgaben an, beispielsweise wenn eine unterstützte Person kostenlos\nbei ihrer Schwester wohnen darf, sind im Unterstützungsbudget keine Wohnkosten zu berücksichtigen (G. W IZENT, A.A.O., RZ. 406). Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, erfolgt eine anteilige\nBerücksichtigung der Miet- und Nebenkosten also nur dann, wenn die Kosten\nbei der bedürftigen Person effektiv entstanden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_475/2014 vom 13. August 2014 Erw. 3.3 und des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2016.00315 vom 14. September 2016\nE. 4.3).\n\n4.2 Die Vorinstanz sieht in ihren Sozialhilfeweisungen (D.4.5.1) vor,\ndass in der Regel kein Mietanteil angerechnet werde, wenn volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) wohnen würden.\nGestützt auf die Formulierung «in der Regel» hat sie den Rekurrenten am\n30. März 2022 und 26. April 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seines Sohnes einzureichen zwecks\nPrüfung, ob dem Sohn die volle Übernahme des Mietzinses zumutbar sei\n(act. 3-33 S. 6 f. und 9; act. 3 S. 3). Wäre dem Sohn die volle Kostenübernahme nicht zumutbar, würde also – als Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-\n\nSeite 8/13\nanrechnung eines Mietanteils – ein Mietanteil angerechnet. Als weitere Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber auch dann ein Mietanteil anzurechnen,\nwenn der Rekurrent seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt, er also\nnicht kostenlos bei ihm wohnt, denn nur so wird dem Tatsächlichkeitsprinzip\nausreichend Rechnung getragen. Die Sozialhilfeweisung der Vorinstanz\n(D.4.5.1) ist deshalb in dem Sinn auszulegen, dass von der Formulierung «in\nder Regel» auch jener Fall erfasst wird, in welchem ein Sozialhilfe beziehender Elternteil bei seinem volljährigen Kind wohnt und seinem Kind dafür einen\nMietanteil tatsächlich bezahlt.\n\n"}