{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-648_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=465&type=1563347022&cHash=251f453cbe2f4d3a44889986bec3140c", "Checksum": "066ccbc68c942df1ccd3eee1557b67f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:45", "Num": ["DIGS411-648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:45", "Checksum": "1118abb00e1e138fc7847b89cdf8800e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und\ngesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des\nKantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes\n8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das\nheisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen\nund sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALL-\nGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409\nFF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich\numfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern eingeschränkt, als\ndie Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46\nAbs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann\ndemgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat,\ndas heisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.\n\n2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss\nArt. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die\nRichtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-\nRL).\n\nSeite 6/13\nDie Vorinstanz gibt an (act. 3), sich am KOS-Handbuch und an den SKOS-RL\nzu orientieren. Zudem hat die politische Gemeinde X.___ interne Weisungen,\nunter anderem für den Bereich Wohnen, erlassen. Die vorliegende Streitsache ist demnach in erster Linie unter Beizug der genannten Rechtsgrundlagen zu beurteilen.\n\n3.\n3.1 Strittig ist die Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022\n(Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Nichtberücksichtigung\nder Wohnkosten zusammengefasst damit begründet, dass eine traditionelle\nFamilie in der Regel gemeinsam als Einheit unterstützt werde. Je nach Ausgestaltung des Beziehungsverhältnisses werde ausserhalb einer traditionellen\nFamilie im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten erwartet, dass eine\nnichtunterstützte Person, die mit einer unterstützten Person zusammenlebe,\neinen finanziellen Beitrag an diese leiste, der an die Unterstützungsleistungen\nangerechnet werde (G. W IZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT,\nZÜRICH / ST.GALLEN 2014 [RECTE: SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN\n2020], S. 251 [RZ. 670]). Zudem sei die Beistandspflicht zwischen Eltern und\nKindern, die in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen zu erbringen\nsei (Art. 272 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt\nZGB]), vom Alter unabhängig. Das Subsidiaritätsprinzip werde dadurch auf\nDritte erweitert und die Angemessenheit des Bedarfs auf Dritte erstreckt\n(G. W IZENT, A.A.O., S. 251 [RZ. 671]). Basierend auf Art. 272 ZGB (Beistandspflicht) und dadurch, dass der Sohn den Rekurrenten bei sich aufgenommen\nund habe wohnen lassen, erbringe der Sohn eine freiwillige Leistung, die der\nSozialhilfe vorgehe.\n\n3.2 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend (act. 1), die SKOS-\nRL Kap. C.4.2 Abs. 5 bezögen sich auf Wohnkosten für junge Erwachsene,\nwozu weder er noch sein Sohn zählten. In Anbetracht einer erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (für eine Rente und eine Hilflosenentschädigung) erscheine es als unverhältnismässig, eine eigene Wohnung zu suchen. Der vorübergehende Verbleib bei seinem Sohn sei die kostengünstigste\nLösung, was wiederum im Sinn der Schadenminderungspflicht sei. Die Unterstützungspflicht seines Sohnes richte sich nach Art. 328 ZGB; sein Sohn befinde sich aber nicht in günstigen Verhältnissen.\n\n3.3 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung und in der Duplik zusammengefasst ergänzend vor (act. 3, 9), die Regierung des Kantons St.Gallen habe die SKOS-RL als nicht verbindlich erklärt. Sie (die Vorinstanz) orientiere sich lediglich an diesen und am KOS-Handbuch. In ihren Sozialhilfeweisungen (D.4.5.1) sei unter Hinweis auf die SKOS-RL Kap. C.4.2 Abs. 5 vorgesehen: Lebten volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder\numgekehrt) werde in der Regel kein Mietanteil angerechnet. Bezugnehmend\n\n"}