{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-648_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=465&type=1563347022&cHash=251f453cbe2f4d3a44889986bec3140c", "Checksum": "066ccbc68c942df1ccd3eee1557b67f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:45", "Num": ["DIGS411-648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:45", "Checksum": "1118abb00e1e138fc7847b89cdf8800e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 4/13\n1.3.3 Streitgegenstand des Einspracheverfahrens haben die Rechtmässigkeit der Nichtberücksichtigung der Wohnkosten und die Anpassung der\nKVG-Prämie (mit Unfalldeckung) ab 1. April 2022 gebildet. Im Rekursverfahren beantragt A.___ (nachfolgend Rekurrent) sinngemäss die anteilsmässige\nBerücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei\nWohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Für die Anpassung\nder KVG-Prämie bedankt er sich. Daraus ist zu schliessen, dass er den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 nur in Bezug auf die Wohnkosten (Dispositivziffer 1) anficht. Im Weiteren bringt er vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einem Vier-Personenhaushalt aus. Die Vorinstanz hat dies offenkundig als Antrag um eine Korrektur der Haushaltsgrösse, die Auswirkung\nauf die Höhe des Grundbedarfs (Grundbedarf für eine Person in einem Dreistatt in einem Vier-Personenhaushalt) hat, aufgefasst. In einem Rekursverfahren ist es zulässig, neue Begehren zu stellen (Art. 46 Abs. 3 VRP). Die Auffassung der Vorinstanz, der Rekurrent habe (neu) eine Korrektur der Haushaltsgrösse verlangt, ist also vertretbar gewesen. Nachdem der Vorinstanz\nseit dem 26. April 2022 bekannt gewesen ist, dass sich der frühere Mitbewohner Ende März 2022 per 1. Oktober 2021 aus dem Haushalt des Sohnes von\nA.___ abgemeldet hatte (act. 3 S. 4, act. 3-33 S. 6), hat sie am 20. Juni 2022\ndie Korrektur des Grundbedarfs rückwirkend per 1. April 2022 verfügt. Aus\nden zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 ist ersichtlich, dass\nauch die KVG-Prämie (mit Unfalldeckung und abzüglich IPV) angepasst worden ist (diese Anpassung ist wohl bereits mit unbegründeter Verfügung vom\n6. Juni 2022 erfolgt). Wohnkosten hat die Vorinstanz unverändert nicht berücksichtigt. Mit Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2022 ist das Begehren\ndes Rekurrenten um die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für\neinen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also\nvon Fr. 400.–, somit nicht erfüllt worden. Das Begehren um eine Korrektur der\nHaushaltsgrösse bzw. des Grundbedarfs ist dagegen erfüllt worden. Weitere\nBegehren hat der Rekurrent nicht gestellt. Am 7. Juli 2022 hat der Rekurrent\ndenn auch an der Überprüfung der Wohnkosten explizit festgehalten; mit der\nKorrektur des Grundbedarfs ist er zufrieden, also einverstanden, gewesen.\nMit dem am 20. Juni 2022 erfolgten Widerruf der ursprünglichen Verfügung\nvom 4. April 2022 und dem Erlass der neuen Verfügung ist das vorliegende\nRekursverfahren also nicht gegenstandslos geworden. Zu überprüfen bleibt\ndie Rechtmässigkeit der Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022.\n\n1.4 Der Rekurrent hat als Adressat des Einspracheentscheids vom\n20. Mai 2022 ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung\nbzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1\nVRP). Den Rekurs hat er frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1\nund Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.\n\nSeite 5/13\n2.\n2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]).\nDie persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre berufliche\nund soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere\nDritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein\nAnspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Die finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10\nAbs. 1 SHG). Sie deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung\nder Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass\ndie hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt\naus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden,\nwenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (Art. 11 SHG).\n\n"}