{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-648_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=465&type=1563347022&cHash=251f453cbe2f4d3a44889986bec3140c", "Checksum": "066ccbc68c942df1ccd3eee1557b67f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:45", "Num": ["DIGS411-648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:45", "Checksum": "1118abb00e1e138fc7847b89cdf8800e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 beantragte das Sozialamt\ndie Abweisung des Rekurses gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai\n2022; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). In der Begründung\nhielten sie unter anderem fest, der frühere Mitbewohner habe sich Ende März\n2022 bei den Bevölkerungsdiensten abgemeldet und angegeben, dass er per\n1. Oktober 2021 aus dem Haushalt des Sohnes von A.___ ausgezogen sei.\nDie Anpassung auf einen Drei-Personenhaushalt plus rückwirkender Korrekturbuchung werde am 20. Juni 2022 verfügt.\n\nH. Mit unbegründeter Verfügung vom 20. Juni 2022 ersetzte das Sozialamt die Verfügung vom 4. April 2022 (act. 3). Es gab an, mit der Verfügung vom 20. Juni 2022 sei eine Korrektur der Haushaltsgrösse vorgenommen worden. In den zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 berücksichtigte es den Grundbedarf für eine Person in einem Drei-Personen-\nhaushalt von Fr. 618.–. Im Weiteren rechnete es die KVG-Prämie mit\nFr. 191.40 (mit Unfalldeckung und abzüglich IPV) und die Wohnkosten (unverändert) mit Fr. 0.– an.\n\nI. Das Departement des Innern bat A.___ am 24. Juni 2022 um eine\nStellungnahme dazu, ob er in Anbetracht der Verfügung vom 20. Juni 2022\nam Rekurs festhalten wolle (act. 4). A.___ teilte am 7. Juli 2022 im Sinn einer\nReplik mit (persönliche Abgabe am 11. Juli 2022, act. 6), er sei mit der Anpassung der Haushaltsgrösse zufrieden. Mit der Anrechnung der Mietkosten\nsei er jedoch nicht einverstanden. Er halte am Rekurs fest, damit die Ausrichtung der Mietkosten überprüft werde.\n\nJ. Mit Duplik vom 4. Oktober 2022 nahm das Sozialamt Stellung\n(act. 9). Es reichte Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Sohnes\nvon A.___ ein, die am 8. Juli 2022 bei ihm eingegangen waren (Beilagen 1–8\nzu act. 9).\n\nK. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Parteien wird\n– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 3/13\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt\nsein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein\nfrist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER-\nWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES,\n3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung von Rekursen betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und\nArt. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3]).\n\n1.3\n1.3.1 Der Einspracheentscheid des Sozialamtes X.___ (nachfolgend\nVorinstanz) vom 20. Mai 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des\nRekurses (Art. 43bis VRP). Die Vorinstanz hat mit unbegründeter Verfügung\nvom 20. Juni 2022 die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 4. April 2022 ersetzt. Bei einer sorgfältigen Interpretation der Verfügung vom 20. Juni 2022 ist davon auszugehen, dass mit Ersetzen nur ein Widerruf der Verfügung vom 4. April 2022 und der Erlass einer\nneuen, die widerrufene Verfügung ersetzende Verfügung gemeint gewesen\nsein kann (zum Widerruf vgl. Art. 28 VRP). Ob die Verfügung vom 20. Juni\n2022 rechtmässig ist, das heisst, ob mit dieser Verfügung die Verfügung vom\n4. April 2022 hat ersetzt werden können, obwohl der Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 4. April 2022 bereits ergangen ist, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens, denn angefochten ist nur der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022. Zu prüfen ist aber, ob der Rekurs mit Erlass der\nVerfügung vom 20. Juni 2022 gegenstandslos geworden ist.\n\n1.3.2 Wird während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens ein Verwaltungsakt widerrufen, wird die Streitsache vor der Rechtsmittelinstanz nur\ndann gegenstandslos, wenn damit den Begehren des Rechtsmittelklägers\nvollständig entsprochen wird. Werden dessen Begehren nur teilweise erfüllt,\nbleibt das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz bestehen und es ist über die\nvom Widerruf nicht betroffenen materiellen Streitfragen zu entscheiden\n(T. KAMBER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS-\nPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 57\nVRP RZ. 10; VerwGE B 2010/293 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.5).\n\n"}