{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-648_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=465&type=1563347022&cHash=251f453cbe2f4d3a44889986bec3140c", "Checksum": "066ccbc68c942df1ccd3eee1557b67f7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:45", "Num": ["DIGS411-648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:45", "Checksum": "1118abb00e1e138fc7847b89cdf8800e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 08.12.2022 DIGS411-648\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-648\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 20.06.2023\nEntscheiddatum: 08.12.2022\n\nEntscheid Departement des Innern vom 8. Dezember 2022\nSozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei\nseinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller\nSozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat\nalso keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund\ndes Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten\ninkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins\nenthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine\nWohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nDen Entscheid DIGS411-648 vom 8. Dezember 2022 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-648\n\nEntscheid vom 8. Dezember 2022\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 betreffend Sozialhilfe\n(Bemessung)\nSachverhalt\n\nA. A.___ meldete sich mit Gesuch vom 24. Februar 2022 (Posteingang 8. März 2022) beim Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) zum Bezug von Sozialhilfeleistungen an (act. 3–12). Er reichte unter anderem einen\nUntermietvertrag ein. Am 16. März 2022 fand das Neuaufnahmegespräch\nstatt. Im Protokoll vom 17. März 2022 wurde festgehalten (act. 3–1), A.___\nwohne zusammen mit seinem Sohn und seinem Enkel. Er lebe getrennt von\nseiner Ehefrau. Er sei darüber informiert, dass die Sozialen Dienste nicht für\nMietkosten aufkämen, wenn Eltern bei ihren Kindern oder Kinder bei ihren Eltern wohnen würden. Laut «Einwohnerbild» lebe eine weitere Person im gleichen Haushalt. A.___ habe erwähnt, dass diese Person im November 2021\nausgezogen sei. Er sei aufgefordert worden, bei der Krankenversicherung die\nUnfalldeckung zu inkludieren. Die IPV sei beantragt worden.\n\nB. Mit unbegründeter Verfügung vom 4. April 2022 wurde A.___ ab\n1. April 2022 finanziell unterstützt (act. 3–10). Das Sozialamt berücksichtigte\nim Budget für April 2022 den Grundbedarf für eine Person in einem Vier-Per-\nsonenhaushalt von Fr. 533.–, Wohnkosten von Fr. 0.– («kein Mietanteil geschuldet, lebt beim Sohn»), eine KVG-Prämie von Fr. 358.75 (ohne Unfalldeckung) und AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 0.– als Ausgaben.\nAls Einnahmen berücksichtigten sie ein ALV-Taggeld von Fr. 340.–; als Haushaltsbeitrag und Einnahmen der Ehefrau berücksichtigten sie Fr. 0.– («Haushaltsbeitrag Sohn nicht geschuldet, aktuell 100% krankgeschrieben», «Einnahmen durch Ehefrau noch nicht bekannt»). Die Positionen im Budget für\nMai 2022 waren identisch mit denjenigen im Budget für April 2022 mit der\nAusnahme, dass kein ALV-Taggeld mehr berücksichtigt worden war.\n\nC. Am 8. April 2022 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung\nvom 4. April 2022 (act. 3–20). Er bat darum, die Wohnform als Wohngemeinschaft anzusehen und die Wohnkosten entsprechend auszurichten. Zudem\nsei die KVG-Prämie (mit Unfalldeckung) anzupassen. Er gab an, die Police\ndes Krankenversicherers liege den Sozialen Diensten vor.\n\nD. Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. 3–29) wies das\nSozialamt die Einsprache betreffend die Wohnkosten ab (Dispositivziffer 1).\nDer Einsprache betreffend die Anpassung der KVG-Prämie gaben sie insofern statt, dass, sobald sämtliche notwendigen Unterlagen vorlägen, eine Anpassung und Korrekturbuchung vorgenommen werde (Dispositivziffer 2).\n\nE. A.___ erhob am 25. Mai 2022 beim Departement des Innern Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. 1). Er beantragte sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für\neinen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also\nvon Fr. 400.–. Für die Anpassung der KVG-Prämie bedankte er sich. Er\n\nSeite 2/13\nmachte unter anderem geltend, aktuell werde fälschlicherweise von einem\nVier-Personenhaushalt ausgegangen.\n\nF. Mit unbegründeter Verfügung vom 6. Juni 2022 sprach das Sozialamt A.___ finanzielle Unterstützung ab 1. April 2022 zu (act. 3–31). Die zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 liegen nicht in den Vorakten.\n\n"}