3. A.___ und B.___ bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.–. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet. Fr. 1'200.– wird A.___ und B.___ zurückerstattet. 4. Der Antrag der politischen Gemeinde Mels auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Seite 9/9