GVP 1987 Nr. 90). Dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird demnach nicht entsprochen. Seite 8/9 Entscheid 1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___ und B.___, beide Heiligkreuz, vom 12. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag der politischen Gemeinde Mels auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.