ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 95 VRP N 5). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint – aufgrund des hauptsächlichen Nichteintretens – als den Umständen angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird mit der Entscheidgebühr verrechnet. Fr. 1'200.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.