5. Die «zusätzlichen Rügen» der Beschwerdeführer, welche sie anlässlich ihrer Replik vom 12. April 2022 vorbringen, waren nicht Gegenstand des Beschlusses der Bürgerschaft vom 30. Januar 2022 bzw. der Abstimmungsbeschwerde und können höchstens als Rügen an die Aufsichtsinstanz angesehen werden (Art. 162 GG). Da den Beschwerdeführern die Möglichkeit eines ordentlichen Rechtsmittels offensteht (Abstimmungsbeschwerde) und sie dieses auch ergriffen haben, sind aufsichtsrechtliche Rügen nach Art. 162