4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Abstimmungsbeschwerde aufgrund von Fristversäumnis im Wesentlichen nicht eingetreten werden kann. Bezüglich des Vorbringens, im Aushang beim Rathaus Mels habe die Rechtsmittelbelehrung gefehlt, wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz wird jedoch darauf hingewiesen, künftig auch Aushänge von Abstimmungsergebnissen – sofern sie sich für solche entscheidet – mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.