Aufsichtsrechtlich bleibt jedoch festzustellen, dass auch der Aushang beim Rathaus Mels als eine geeignete Weise der Veröffentlichung angesehen werden kann und für sich allein bereits die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2 WAG zu erfüllen vermag. Daher ist künftig auch der Aushang mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.