3.4 Art. 104 Abs. 2 WAG spricht von einer «geeigneten Weise», in welcher das Protokoll veröffentlicht werden soll. Vorliegend wurde das Abstimmungsergebnis vom 30. Januar 2022 wohl am 2. Februar 2022 auf www.publikationen.sg.ch unter der Publikationsnummer 00.063.048 mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Demgemäss waren die Abstimmungsresultate und das Rechtsmittel jedem zugänglich bzw. es wurde korrekt und in geeigneter Weise veröffentlicht. Die Abstimmungsbeschwerde ist folglich diesbezüglich abzuweisen.