Seite 6/9 3.3 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe das Abstimmungsresultat am 2. Februar 2022 auf der kantonalen Publikationsplattform mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Diese Publikation genüge den Vorschriften des WAG. Mit der Publikation auf der Publikationsplattform sei sie ihren Verpflichtungen nachgekommen. Dass auch der Aushang am Rathaus mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müsse, ergebe sich nicht aus dem einschlägigen Recht.