Zudem unterlassen viele Gemeinden die Rechtsmittelbelehrung (Art. 164 GG) bei der amtlichen Ergebnisveröffentlichung (Internet, Anschlagsbrett oder Zeitung). In Art. 104 Abs. 2 WAG-E wird daher festgehalten, dass das Protokoll von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde mit einer Rechtsmittelbelehrung sowie die weiteren Gemeindeergebnisse ohne Rechtsmittelbelehrung umgehend und in geeigneter Weise (z.B. im Internet oder per Anschlagsbrett) zu veröffentlichen sind (Botschaft zum WAG vom 6. März 2018 in: ABl 2018, 1743 ff.).