Die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden sind nach Art. 5 und 6 GG im amtlichen Publikationsorgan (Zeitung oder Mitteilungsblatt, die/das allen Haushalten zugestellt wird) bekanntzumachen. Die Botschaft zum WAG hält dazu fest: Eine grosse Anzahl von politischen Gemeinden erachtet auf der Grundlage von Art. 43 UAG (Rat bezeichnet die Form der Bekanntgabe) jedoch bereits die Veröffentlichung im Internet bzw. am Anschlagsbrett der Gemeinden als die verbindliche Form der Bekanntgabe. Zudem unterlassen viele Gemeinden die Rechtsmittelbelehrung (Art. 164 GG) bei der amtlichen Ergebnisveröffentlichung (Internet, Anschlagsbrett oder Zeitung).